SR-Rundfunkrat braucht Konfessionsfreien-Vertreter

In einem Schreiben an die Staatskanzlei des Saarlandes hat der Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands die Einbeziehung eines Vertreters der Konfessionsfreien gefordert.

Im Rahmen der Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) stellte die Landesregierung am vergangenen Freitag einen Entwurf des Änderungsgesetzes vor. Dieser sieht jedoch keine gleichberechtigte Beteiligung konfessionsfreier und nichtreligiöser Bürger im Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks (SR) vor.

Daher hat sich der Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Frieder Otto Wolf, am Donnerstag in einem Schreiben an die mit dem öffentlichen Konsultationsverfahren zur Novellierung beauftragte Staatskanzlei gewandt. Das Schreiben fordert, durch eine Ergänzung des Entwurfes sicherzustellen, dass dem SR-Rundfunkrat künftig auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der konfessionsfreien und nichtreligiösen Menschen im Saarland angehören. Diese bilden derzeit rund 15 Prozent der Einwohner des Landes, mit wachsender Tendenz. Dieses gesellschaftliche Bild müsse sich daher im künftigen Rundfunkrat widerspiegeln. „Aus unserer Sicht ist eine weltanschaulich ausgewogene Besetzung dieses wichtigen Gremiums unerlässlich. Dies im Rahmen der Neuregelung nicht zu berücksichtigen, wäre eine eklatante Missachtung des Interesses an gleichberechtigter Beteiligung und Einbeziehung eines Teils der saarländischen Bevölkerung“, so Wolf in dem Schreiben. Konfessionsfreie und nichtreligiöse Menschen seien zudem ebenso Gebührenzahler wie Bürgerinnen und Bürger mit religiösem Bekenntnis. Im aktuellen Entwurf ist jeweils ein Sitz im Rundfunkrat für ein Mitglied der Katholischen und Evangelischen sowie der Synagogengemeinde Saar vorgesehen. Der Novellierungsentwurf sieht außerdem die erstmalige Einbeziehung eines Mitgliedes des Lesben- und Schwulenverbandes vor.

Frieder Otto Wolf verwies im Schreiben auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014, in dem dieses den ZDF-Staatsvertrag für verfassungswidrig erklärt und in der Urteilsbegründung grundsätzliche Maßstäbe für die Gestaltung von Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dargelegt hatte. Darin hieß es, es bedürfe „insbesondere einer sachgerechten, der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der in den Gremien berücksichtigten Kräfte“, sowie weiter: „Die Zusammensetzung der Kollegialorgane muss darauf ausgerichtet sein, Personen mit möglichst vielfältigen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens zusammenzuführen.“ Schließlich habe der Gesetzgeber „dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen, die nicht ohne weiteres Medienzugang haben, Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.“

Damit der gesellschaftlichen Vielfalt ausreichend Rechnung getragen werden kann, wäre daher aus der Perspektive des Humanistischen Verbandes die Beteiligung eines Vertreters von konfessionsfreien und nichtreligiösen Menschen im künftigen SR-Rundfunkrat angemessen.

An dem öffentlichen Konsultationsverfahren, welches noch bis zum 28. August 2015 läuft, können sich alle Bürgerinnen und Bürger des Saarlandes beteiligen. Die Stellungnahmen sollen anschließend ausgewertet werden und in die Überlegungen zur Fortentwicklung des Gesetzesentwurfs einfließen. Nach der Beratung im Ministerrat soll der Entwurf des Änderungsgesetzes im Herbst zur Abstimmung an den Landtag gehen.

Inhalt teilen

Unsere letzten Pressemitteilungen

Humanistischer Verband Deutschlands hält Reform des Schwangerschaftsabbruchs für breit konsensfähig

In Deutschland werden innerhalb der Dreimonatsfrist jährlich ca. 96.000 Schwangerschaftsabbrüche straffrei vorgenommen. Dabei gilt nach Gesetz ab Einnistung der befruchteten Eizelle in den Uterus, dass diese bereits Würde- und Lebensschutz haben soll. Deswegen soll die Abtreibung gemäß Paragraf 218 StGB rechts- und sittenwidrig sein. Diese Widersprüchlichkeit in den Paragrafen 218 ff. StGB und die anachronistische Stigmatisierung von unerwünscht schwangeren Frauen sollen nunmehr gemäß einer aktuellen Kommissionsempfehlung moderat reformiert werden. Die Schritte dazu dürften auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens treffen – wobei der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) sich noch weitergehende Vorschläge wünscht.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen