Es geht um die Petition 16/11889 „Probleme beim Tod des Betreuten“. In einigen Landesverbänden kann der HVD auf Erfahrungen von Trauerrednern, Betreuungsvereinen, die Praxis seiner Patientenverfügungen und weitere soziale Dienste zurückgreifen, neuerdings eigene ambulante wie stationäre Hospizarbeit. Das ermöglicht dem HVD, mit guten Gründen für eine Erweiterung des Betreuerrechts einzutreten mit dem Kernsatz: Jede Erweiterung des Aufgabengebietes für die Betreuer sollte so genau als gesetzestechnisch möglich umschrieben werden und mit einer entsprechenden Aufwandsentschädigung einhergehen. Der Aufwand kann je nach Sachlage sehr unterschiedlich sein. Dies wäre bei einer Regelung, etwa durch Stundensätze, zu berücksichtigen.
Auf die Frage 1 nach Problemen hinsichtlich des Übergangs von der Betreuung zur Nachlasspflegschaft, bestätigt der HVD, dass die geltende Rechtslage der Lebenswirklichkeit nicht immer gerecht wird. In der Rechtspraxis wird eine Nachlasspflegschaft nach seiner Beobachtung nur dann angeordnet, wenn der verstorbene Betreute vermögend war. In diesen Fällen verläuft das Verfahren dann zumeist unproblematisch.
Probleme können allerdings dort auftreten, wo eventuelle Erben entweder nicht bekannt sind oder noch nicht sicher ist, ob diese die Erbschaft ausschlagen werden. Zudem ist in der Bevölkerung nicht ausreichend bekannt, dass auch bei etwa erfolgter Erbausschlagung eine Bestattungspflicht der Hinterbliebenen besteht. In diesen Fällen ist die Folge, dass der Verstorbene bis zur Klärung in der Regel nicht bestattet wird. Dies erscheint uns im Hinblick auf die Würde des Toten aus ethischen Gründen kaum vertretbar.
Es entstehen auch Probleme, wenn die Verwandten aufgrund großer Entfernung zum Sterbeort nicht unmittelbar zur Stelle sein können und somit der Betreuer der einzige Ansprechpartner vor Ort ist. Auch hier könnte der Betreuer mit einem erweiterten Zuständigkeitsbereich für eine Bestattung in Würde sorgen. Mit dem Tod eines Menschen entsteht eine Vielzahl von Aufgaben, die sich als vermögensrechtliche Positionen darstellen. Hierzu gehören beispielsweise die Abmeldung bei dem Rentenversicherungsträger, den Energieversorgern, Kündigung der Wohnung usw. Ein Betreuer könnte diese oftmals dringenden Aufgaben erledigen.
Es ist aus Sicht des HVD daher wünschenswert, wenn die Stellung des Betreuers gestärkt und seine Mitarbeit im Zusammenhang mit der erforderlichen Bestattung des Betreuten gesetzlich ermöglicht wird. Eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in diesem Zusammenhang wird für unabdingbar gehalten. Es wäre nicht sachgerecht, wenn der Betreuer Aufwendungen in diesem Zusammenhang lediglich als möglicherweise unsicheren Anspruch gegenüber den Erben geltend machen könnte.
Frage 2 betrifft Probleme, wenn die Betreuung nach dem Tode fortgeführt würde. Dazu meint der HVD, dass der Betreuer beim Tod des Betreuten die unaufschiebbaren Dinge unbedingt zu erledigen hat. Er kann jedoch keine Folgekosten bezahlen. Zu den Folgekosten würden u.a. auch die Kosten des Notarztes zählen. Sofern dem Betreuer durch eine Gesetzesänderung weitere Aufgaben über den Tod hinaus übertragen werden, müssten der Umfang bzw. die Art der Tätigkeit und die Vergütungsfrage Berücksichtigung finden.
Auf die Frage 3, welche Rechtsprobleme der HVD bei einer möglichen Fortführung der Betreuertätigkeit sieht, verweist der HVD darauf, dass eine erweiterte Stellung des Betreuers immer mit einem gesteigerten Konfliktpotential mit den Erben einhergehen kann. Dies zum Beispiel, wenn sich die Erben erst verspätet melden.
Es entspricht zudem leider der Erfahrung, dass es Angehörige gibt, die sich erst nach dem Tod des vermögenden verstorbenen Betreuten für diesen interessieren. Der Betreuer könnte in solchen Fällen auch in juristische Konfliktsituationen geraten. Eine gesetzliche Aufgabenbeschreibung könnte hier Abhilfe schaffen.
Eine Ausweitung der Betreuerstellung über die Zeit nach dem Tod birgt die geschilderten Probleme. Eine weitere Ausweitung, etwa über den Zeitpunkt der Bestattung hinaus, wird daher für nicht sinnvoll gehalten. Diese Aufgaben sollten durch den Nachlasspfleger erfüllt werden.
Es würde sich jedoch anbieten, die Betreuungsvereine auch mit den Nachlasspflegschaften zu betrauen. Dabei sollte nicht derjenige, der zuvor die Betreuung übernommen hatte, sondern ein anderer Vereinsbetreuer, der gegebenenfalls über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügt, herangezogen werden. Auch bei dieser Konstruktion wären die Vergütung zu regeln und könnte an die Stundensätze im Betreuungsrecht angelehnt werden.
Judith Huber