Es gibt keine Pflicht zum Leben unter allen Umständen

Humanistischer Verband begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht auf schmerzlosen Suizid.

Erwin Kress, Vizepräsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) und Sprecher zum Thema Autonomie am Lebensende, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (AZ 3 C 19.15) als Erfolg für die Selbstbestimmung am Lebensende gewertet. „Das Leipziger Urteil steht erfreulicherweise im Widerspruch zum Geist des Gesetzes gegen die sogenannte ‚Suizidförderung‘ in Form von § 217 StGB, das der Bundestag 2015 beschlossen hatte“, sagte Erwin Kress heute.

Im gestern entschiedenen Verfahren ging es darum, dass ein Antrag der fast vollständig gelähmten und künstlich beatmeten Frau des Klägers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), eine Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung zu erhalten, vom BfArM verwehrt worden war. Dies führte dazu, dass sie mit Unterstützung einer Freitod-Hilfsorganisation in der Schweiz ihr Leben beendete.

Mit seinem Urteil folgte das Bundesverwaltungsgericht nun Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren früheren Urteilen entwickelt hatte. Das Recht zur Entscheidung über Zeitpunkt und Art des eigenen Todes dürfe demnach für den schwerkranken Patienten nicht nur theoretisch und scheinbar gegeben sein. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention folge nicht nur, dass der Staat eine Selbsttötung nicht verbieten darf. Nach Ansicht des EGMR kann es für den Staat „auch positive Pflichten geben, die der effektiven ‚Achtung‘ des Privatlebens inhärent sind.“ Nach Ansicht des Gerichts könne sich daraus im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel für eine würdige und schmerzlose Selbsttötung nicht verwehren darf.

Gegen den § 217 StGB liegen beim Bundesverfassungsgericht inzwischen 13 Beschwerden vor, die vermutlich in diesem Jahr noch verhandelt werden sollen. Laut Kress sei nun zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass es keine Pflicht zum Leben gibt. Die Rechte von schwer und unheilbar kranken Menschen, die zu freier Entscheidung fähig sind und ihr Leben selbst beenden möchten, dürfen nicht hinter dem Schutz solcher Patienten zurückstehen, die in ihrem Willensentscheid gegen Beeinflussung geschützt werden sollen, so Kress.

Einflussreiche Befürworter des § 217 StGB lehnten die jüngste Entscheidung des Leipziger Gerichtes entrüstet ab. Diese missachteten damit das Recht eines freiwillensfähigen Patienten, über seinen eigenen Tod zu entscheiden, sagte Kress dazu. Die Deutsche Bischofskonferenz sieht nach dem Urteil in Leipzig den Staat dazu verpflichtet, „die Hand zum Suizid zu reichen“. Nun müsse „eine Behörde ein Werturteil über die Zumutbarkeit des Lebens abgeben, das ihr bisher aus guten Gründen verwehrt ist“, hieß es. Doch das Urteil über die Zumutbarkeit des Lebens haben nach Ansicht von HVD-Vizepräsident Erwin Kress keineswegs eine Behörde oder der Gesetzgeber zu fällen. „Das steht einzig dem Patienten zu. Der Gesetzgeber hat nur Regeln aufzustellen, wie sich eine freie und autonome Entscheidung eines schwer und unheilbar Kranken feststellen lässt. Dafür gibt es Fachleute, insbesondere Ärzte. Und auch der Leidenszustand lässt sich feststellen. In der Palliativmedizin ist eine Schmerzskala mit den Stufen 1 bis 10 ein gängiges Instrument, um unerträglichen Schmerz festzustellen“, so Erwin Kress.

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