Sterbehilfe ist für die Menschen in unserem Land längst kein Tabu mehr, wie auch neueste Umfragen zeigen. Erwin Kress, Vizepräsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD), dazu: „Es ist nicht die Herrenrassenideologie des ‚unwerten Lebens’, die sich hier Bahn bricht. Es ist die vielfältige Erfahrung der Menschen mit Pflegeheimen und Intensivstationen, auf denen oftmals ein menschenwürdiges Leben und Sterben nicht gestattet wird, und wo auch dem einsichtigen Arzt die Hilfe bei der gewünschten Selbsttötung verboten wird.“
Einige Unionsführer gedachten, die ihnen ‚aus Prinzip’ verhasste Sterbehilfe dadurch ausmerzen zu können, dass sie den „Geschäftemachern“ das Handwerk legen. Doch zeigt die Debatte um den Versuch des FDP-Justizministeriums, die diesbezügliche Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag nun umzusetzen: So geht es nicht!
Der Staat hat keinen Lebensschutzauftrag mehr, wo ein Bürger aus freien Stücken und trotz Hilfsangeboten sein Leben nicht mehr geschützt haben will. Da die auf erkennbar freiem Willen beruhende Selbsttötung straffrei ist, muss es auch die Hilfe dazu sein. Dies zunächst einmal klarzustellen, wäre die erste gesetzliche Aufgabe in diesem Zusammenhang.
Die im neuen Gesetzentwurf angesprochenen Beteiligten, wie Angehörige, Freunde, nahestehende Personen, auch lange Zeit mit dem Suizidenten betraute Ärzte und Pfleger müssen zunächst einmal aus der Garantenstellung heraus. Diese verpflichtet sie und andere Beteiligte jetzt noch, einen Suizidenten nach eingetretener Bewusstlosigkeit zu retten. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass eine Beihilfe in all jenen Fällen strafbar ist, wo es sich nicht um eine freie Willensentscheidung handelt, eventuell noch mögliche Hilfen nicht bekannt sind, oder wo eine Beihilfe aus Eigennutz erfolgt.
Um diese vom Deutschen Juristentag seit Jahren geforderte und auch vom HVD dem Justizministerium vorgeschlagene (siehe unten) gesetzliche Klarstellung drückt sich der Gesetzgeber weiter herum. Stattdessen wird versucht, das Pferd von hinten aufzuzäumen.
Es sollen die Organisationen verboten werden, in deren Arme hilfesuchende Menschen erst durch die Verweigerung ärztlicher Hilfe und gesetzlicher Klarstellung getrieben werden. „Die bald einsamen Rufer im Blätterwald, wie Montgomery, Kauder oder Hüppe helfen nicht, sie verweigern Hilfe“, so Erwin Kress.
Auch ein Blick in die amerikanischen Bundesstaaten Oregon und Washington könnte zeigen, wie in etwa man das Problem angehen kann. Dort würde sich auch zeigen, dass die Unkerei des Behindertenbeauftragten Hüppe Unsinn ist, wonach Behinderte und Schwerstkranke unter Druck geraten könnten, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Ärzte dem Suizidenten helfen dürften.
Alternativer Gesetzesvorschlag des HVD 2012 zur Änderung des StGB
§ 214 Nichthinderung einer Selbsttötung
(1) Wer es unterlässt, die Selbsttötung eines anderen zu hindern oder ihn nach einem Selbsttötungsversuch zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Selbsttötung auf einer freiverantwortlichen und ernstlichen, ausdrücklich erklärten oder aus den Umständen erkennbaren Entscheidung beruht.
(2) Von einer solchen Entscheidung darf insbesondere nicht ausgegangen werden,
1. wenn der andere noch nicht 18 Jahre alt ist oder seine freie Willensbestimmung entsprechend den §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt ist oder
2. wenn begründet anzunehmen ist, dass seine Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der andere von alternativen Optionen zur Hilfe oder Leidminderung Kenntnis erhalten hätte oder eine direkte Beeinflussung durch Dritte nicht stattgefunden hätte.
(3) Absatz 1 gilt auch für Personen in einer Garantenstellung.
§ 214a Unterstützung einer Selbsttötung aus Eigennutz
Wer die Selbsttötung eines anderen aus Gewinnsucht oder aus sonstigen eigennützigen Beweggründen unterstützt oder ihn dazu verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 214b Gewerbsmäßige Werbung für Beihilfe zur Selbsttötung
Wer öffentlich seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung einer Selbsttötung oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet oder anpreist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.