Religionsfreiheit: „Das Einfache, das offenbar so schwer zu machen ist“

In der Beilage der Wochenzeitschrift „Das Parlament“ verneinte Frieder Otto Wolf die Frage, ob Religion als unantastbar gelten kann.

Voraussetzung für den Respekt gegenüber religiöser Bindung sei aus seiner Sicht der vollständige Verzicht auf den Versuch, Anhänger durch den Gebrauch von Gewalt oder sozialem Druck zu gewinnen.

In der vor kurzem erschienenen Ausgabe „Religion und Moderne“ von Aus Politik und Zeitgeschichte äußerten sich unter anderem auch Nikolaus Schneider, Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Philosoph Wilfried Hinsch und der katholische Staatskirchenrechtler Stefan Mückl.

Frieder Otto Wolf, Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands, plädierte dabei dafür, das System des Staatskirchenrechts zu erneuern. Die überkommenen Regelungen seien durch die Umbrüche seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts in ihren Grundlagen so weit erschüttert, dass diese Erneuerung unvermeidlich erscheint. Erst danach wäre es dann möglich, sinnvoll über grundlegende Begriffe im Bereich von Religion und Weltanschauung zu diskutieren.

Eine wichtige Voraussetzung für den Respekt gegenüber der Tatsache der religiösen Bindung, welche er als differentia specifica bei der Betrachtung von Fragen im System der Weltanschauungen und Religionen sieht, sei zudem, dass die entsprechende Religion vollständig darauf verzichtet, „Andersgläubige auch durch Druck oder Bestechung zu ihren Anhängern zu machen.“

Formen der Ausbreitung unter Anwendung von Zwang können etwa dort beobachtet werden, wo Vertreter einer Religion Gewalt anwenden oder ein bestimmter sozialer Druck ausgeübt wird. Religion könne nicht als unantastbar gelten und „die sie vertretenden Individuen oder Organisationen, müssen geradezu spätestens dann angetastet werden, wenn sie der Menschenwürde des Individuums zuwiderhandeln.“

Zu überwinden seien ferner Institutionalisierungen, wie „der in vielen Teilen Deutschlands noch alternativlose Religionsunterricht oder etwa Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in persönlicher Moral und religiösen Entscheidungen auch dort, wo sie nicht als weltanschauliche Repräsentanten tätig sind, an die Weltanschauung ihrer Träger gebunden werden.“

Religionen und Weltanschauungen sollten sich in einem modernen Staat als frei anzunehmende Angebote in einem fairen Wettbewerb verstehen, stets müsse die Möglichkeit zur Aufkündigung entsprechender Mitgliedschaften gesichert werden – dann sei auch eine Auferlegung von Pflichten durch eine Gemeinschaft, wie etwa der Zölibat, Demutsgesten oder andere moralische Regeln, nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung zu kritisieren.

Abschließend betonte Frieder Otto Wolf: „Religionsfreiheit bleibt durch die Menschenrechte begrenzt, und Religionskritik muss bei aller Schärfe den inneren Kern der religiösen Bindung als solchen akzeptieren. Das ist auf diesem Feld von Religionen und Weltanschauungen offenbar das Einfache, das so schwer zu machen ist.“

Weiterführende Informationen:
APuZ bei bpb.de: „Religion und Moderne“

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