„Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.“ Derart berücksichtigt das Strafgesetzbuch (StGB) in § 139, Abs. 2 die pflichtgemäße Verschwiegenheit von Geistlichen gemäß des Seelsorge- und Beichtgeheimnis’. Darüber hinaus sehen auch § 53, Abs. 1 StGB sowie § 383 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche vor.
Vor dem Hintergrund der Missbrauchsvorwürfe, die die Katholische Kirche aktuell beschäftigt, müssen diese Regelungen kritisch hinterfragt werden. Zunächst ist zweifelhaft, dass die teilweise seit Jahren vorliegenden Informationen über die Missbrauchsfälle an pädagogischen Einrichtungen der Katholischen Kirche den Verantwortlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden. Vielmehr ist zu vermuten, dass die seit Jahren vorliegenden Informationen den Geistlichen in ihren Funktionen als organisatorische Schulverantwortliche und Dienstherren gegeben wurden. Ein direkter Zusammenhang zu einer seelsorgerischen Situation ist nur schwerlich zu erkennen, so dass die oben beschriebenen Rechtsschutzmittel (§§ 53, Abs. 1 & 139, Abs. 2 StGB sowie § 383 ZPO) kaum nachvollziehbar scheinen.
Darüber hinaus widerspricht das im Kirchenrecht verankerte, absolute Beichtgeheimnis (CIC 983 § 1) aus Sicht des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) den bundesweiten Bemühungen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken. Das aktuelle Vorgehen der Katholischen Kirche angesichts der zahlreichen Missbrauchsvorfälle bestätigt diesen Eindruck.
Die Kirche scheint weiterhin das Wohl eines jeden Kindes und Jugendlichen ihrer selbst auferlegten Pflicht nach Verschwiegenheit unterzuordnen. Statt eine rasche und umfassende Aufklärung im Sinne der Opfer vorzunehmen und die Vorfälle selbstkritisch aufzuarbeiten, zieht sich die Katholische Kirche auf ihr jahrhundertealtes Beichtgeheimnis und die untransparenten, innerkirchlichen Sanktionsmechanismen zurück.
Das kirchliche Beichtgeheimnis, die autoritären innerkirchlichen Strukturen sowie der Zölibat in Verbindung mit der unzeitgemäßen Sexualmoral der Kirchen bilden einen Nährboden, der den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einzelne Kirchenvertreter begünstigt. Mit diesen Zusammenhängen will sich die Katholische Kirche aber nicht befassen, sondern weist sie pauschal als antiklerikales Gerede von sich. Weiterhin stellt sie ihre unzeitgemäßen innerkirchlichen Ordnungsprinzipien über die Würde ihrer Opfer.
Ein innerinstitutioneller Wertewandel zugunsten der Prävention solcher Vergehen, der die Würde des Menschen und insbesondere das Kindeswohl über die organisatorischen Prinzipien der Kirche stellt, ist längst überfällig. Die Kirchen müssen in Verdachtsfällen der Kindeswohlgefährdung endlich ihre Verantwortung gegenüber den Opfern wahrnehmen und zugunsten des Schutzes der Kinder und Jugendlichen ihr selbst erteiltes Schweigerecht einschränken. Der Absolutheitsanspruch der Verschwiegenheitspflicht befördert die momentane Praxis des Verschleppens und Vertuschens und begünstigt damit die Gefährdung des Kindeswohls.
In diesem Zusammenhang muss die Katholische Kirche auch das Problem der drohenden Exkommunikation derjenigen lösen, die nicht mehr wegschauen und sich an außerkirchliche Institutionen wenden wollen. Diese Personen müssen momentan zugunsten des Kinder- und Jugendschutzes das Beichtgeheimnis brechen. Dafür droht ihnen der Ausschluss aus ihrer Kirchengemeinschaft.
Zugleich fordert der HVD die Bundesjustizministerin auf, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um die abstrakten Kirchenrechtsprinzipien dem konkreten Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes unterzuordnen. Vor dem Hintergrund eklatanter Einzelfälle von Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung hatten Bund, Länder und Gemeinden in den vergangenen Jahren ihre Anstrengungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im häuslichen Umfeld verstärkt.
In ihrem Entwurf für ein Kinderschutzgesetz (BT-Drucksache 16/12429) hatte die Große Koalition im vergangenen Jahr bundesweite Regelungen für die Informationsweitergabe durch Geheimnisträger nach § 203 StGB zugunsten des Kindeswohls entworfen. Personen wie Ärzte, Psychologen, Anwälte, Erziehungsberater und Sozialarbeiter wurden in dem Entwurf von ihrer Schweigepflicht für den Fall entbunden, dass eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen nicht anders abzuwenden ist. Dieser Entwurf aus dem Frühjahr 2009 trägt der nun erneut aufgetretenen Problematik des massiven Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in katholischen Einrichtungen nicht Rechnung, da er Geistliche und ihr Beichtgeheimnis nicht berücksichtigt. Die Aufdeckung von mehr als einhundert Einzelfällen allein in Einrichtungen des katholischen Ordens der Jesuiten macht deutlich, welch dringender Handlungsbedarf hier besteht. Ein überarbeiteter Gesetzentwurf muss dies berücksichtigen und daher auch Geheimnisträger im Sinne der §§ 53 und 139 StGB sowie § 383 ZPO von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Eine rechtlich verbindliche Regelung, die in Fällen von bestätigtem oder verdächtigtem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Schutzbefohlene strafrechtliche Ermittlungen an die Stelle harmloser Sanktionsmechanismen der Kirchen setzt, ist überfällig. Die Bundesregierung ist gefordert, die bestehenden Rechtslücken zu schließen und dem Kindeswohl den Vorrang einzuräumen.