In einem Schreiben an die Mitglieder des Landestages in Kiel hat der Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Frieder Otto Wolf, dazu aufgerufen, „für keine Präambel in der neuen Landesverfassung zu stimmen, die ausdrücklich und eindeutig Bezug auf die Existenz eines übernatürlichen bzw. überempirischen Wesens nimmt („Gott“, sog. Gottesbezug).“
Der Landtag wird voraussichtlich in seiner Sitzung vom 8. bis 10. Oktober 2014 über die neue Verfassung abstimmen, mit der erstmals auch eine Präambel in die Verfassung aufgenommen werden soll. Umstritten ist dabei, ob die Präambel einen Gottesbezug enthalten soll. Vertreter der Kirchen in Schleswig-Holstein haben wiederholt zur Aufnahme einer entsprechenden Formulierung aufgerufen. Zahlreiche Abgeordnete der im Landtag vertretenen Parteien mit Ausnahme der CDU haben sich hingegen gegen die Aufnahme eines Gottesbezuges ausgesprochen. Vor zwei Wochen wurde ein interfraktioneller Antrag (Drs. 18/2268) eingereicht, der eine vermittelnde Funktion haben soll.[1] Dieser enthält ebenfalls einen Gottesbezug.
Der Appell an die Abgeordneten des Landestages hob deshalb nochmals die wichtigsten Argumente gegen die Aufnahme eines Gottesbezuges hervor:
- eine Landesverfassung ohne Gottesbezug vermeidet das Missverständnis, dass die Verfassung religiös vorgeprägt sei,
- eine Landesverfassung muss als Bezugspunkt alle Bürgerinnen und Bürger im Land ansprechen, unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Religion oder Weltanschauung. Nichtreligiösen Menschen fällt dementsprechend eine Identifikation mit einer Verfassung mit Gottesbezug schwer,
- Gottesbezüge in (Landes-)Verfassungen sind (…) immer wieder in politischen Streits dazu benutzt worden, die Interessen von Vertretern kirchlicher Gemeinschaften vor die Interessen der Menschen ohne religiöse Überzeugungen zu stellen. Im Gegensatz dazu ist kein Fall bekannt, in dem das Fehlen eines ausdrücklichen Gottesbezuges in einer freiheitlich-demokratischen Verfassung dazu eingesetzt wurde, die Interessen der nichtreligiösen Menschen über die Interessen der religiösen Menschen zu stellen. Denn gemäß Artikel 2a der Landesverfassung gelten die im deutschen Grundgesetz formulierten Grundrechte als Bestandteil der Verfassung und unmittelbar geltendes Recht, womit der Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in vollem Umfang gewährleistet ist.
Die konfessionelle Zusammensetzung der schleswig-holsteinischen Bevölkerung sei in der Debatte kein taugliches Argument. „In den Vordergrund rücken wir hingegen die Tatsache, dass aus Sicht nichtreligiöser Bürgerinnen und Bürger ein Gottesbezug die inklusive Natur der neuen Verfassung verringert und ein relevantes Missbrauchs- und Benachteiligungspotential entstehen lässt“, erklärte der Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands in dem Appell.
Um die zahlreiche Vorbehalte zu entkräften, spricht dieser sich daher für eine modifizierte Fassung des interfraktionellen Vermittlungsvorschlages aus: „Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger, im Bewusstsein des religiösen, philosophischen und humanistischen Erbes und auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft…“
Die Abgeordneten sollten in ihrer Beratung über die Reform der Landesverfassung eine Entscheidung treffen, „die das Interesse der Menschen ohne den Glauben an einen Gott, gleichermaßen willkommene Bürgerinnen und Bürger zu sein und nicht aufgrund ihrer weltanschaulichen oder nicht-theistischen religiösen Überzeugungen benachteiligt zu werden, berücksichtigt und würdigt.“
Einzelnachweise:
[1] http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/2200/drucksache-18-2268.pdf